Offene Fragen bei der BLG-Umsetzung klären
- David Stampfli

- May 9, 2025
- 2 min read
Updated: Sep 9, 2025
Das Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) ist seit Anfang 2024 in Kraft. Mit dem BLG erfolgte ein Paradigmenwechsel von der objekt- zur subjektorientierten Finanzierung. Ziel war es die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu fördern, so wie es die UN-Behindertenrechtskonvention, die eidgenössische Gesetzgebung und das kantonale Behindertenkonzept verlangen.
Für die Einführung des BLG ist eine Umsetzungsfrist von vier Jahren vorgesehen. Nach einem Jahr stellte sich heraus, dass die Umsetzung komplexer ist als angenommen. Insbesondere bei den Institutionen, die Menschen mit Behinderungen betreuen, aber auch auf Verwaltungsebene sind ganz viele Umsetzungsfragen ungeklärt. Entsprechend hinkt die Umsetzung dem Zeitplan massiv hinterher.
Eine der Hauptherausforderungen bei der Umsetzung des BLG ist die Anwendung der Subsidiarität. Kantonale Leistungen werden demnach erst ausgerichtet, wenn alle vorgelagerten Leistungen ausgeschöpft sind. Das betrifft namentlich Leistungen, die über das Krankenversicherungsgesetz (KVG) abgegolten werden können.
Eine Abrechnung gemäss KVG hätte weitreichende Konsequenzen für Menschen mit Behinderungen und für die Institutionen, die sie betreuen. Um gemäss KVG abrechnen zu können braucht eine Institution eine Bewilligung als Spitex oder als Pflegeheim. Dementsprechend müssten ganz viele Institutionen im Kanton Bern neu eine Spitex- oder eine Pflegeheim-Bewilligung erlangen. Das hätte massive Auswirkungen auf diese Institutionen, ihre Mitarbeitenden und am allermeisten auf die Direktbetroffenen.
Heute ist unklar, ob überhaupt alle Institutionen über das KVG abrechnen müssen und welche Leistungen tatsächlich von den Krankenkassen übernommen würden. Weiter ist auch offenen, ob das bestehende Personal ohne entsprechende pflegerische Ausbildung von den Institutionen weiterbeschäftigt werden darf, wenn neu gewisse Leistungen gemäss KVG abgerechnet werden müssen. Falls dies nicht möglich wäre, würde es zu Massenentlassungen kommen. Gleichzeitig würden die Institutionen aber aufgrund des Fachkräftemangels kaum in nützlicher Frist das nötige Pflegefachpersonal finden.
Ohnehin besteht der Kernauftrag dieser Institutionen in der agogischen Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen, nicht in deren Pflege gemäss KVG. Bei einer zwingenden Abrechnung gemäss KVG besteht die Gefahr, dass nicht mehr die Anleitung zum selbstbestimmten Leben (agogischer Auftrag) im Vordergrund steht, sondern die gesundheitliche Versorgung (pflegerischer Auftrag). Das würde den ursprünglichen Zielen des BLG, nämlich einer selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe, direkt zuwiderlaufen. Eine Umsetzung der Subsidiarität muss somit verhältnismässig erfolgen.











